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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 03/2022

(airspace media e.U. wird im Weiteren als “AN“ bezeichnet und der Auftraggeber als „AG“)

Allgemeines /Geltungsbereich

AN erbringt für den Auftraggeber („AG“) in dem Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ Beratungs-und Dienstleistungen, im Rahmen derer vom AN dem AG auch Waren verkauft werden können. Auf jede gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen AG und AN finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, außer deren Anwendung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die jeweils gültigen AGB des AN sind auf dessen Homepage (www.airspace.at) ersichtlich.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind ungültig, selbst dann, wenn der AN diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Umfang des Auftrages

Der Umfang eines konkreten Beratungs- bzw. Dienstleistungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

Gültigkeit/Rechtsverbindlichkeit

Angebote des AN sind 14 Tage gültig. Für Warenpreise, seien sie einzeln ausgewiesen oder in Gesamtpauschalen integriert, gelten die Angebote allerdings höchstens bis zum Eintreten einer Preisänderung durch den Hersteller und/oder Vorlieferanten.

Angebote werden mit durch die firmenmäßige Zeichnung oder die Ausstellung einer Auftragsbestätigung durch den AN rechtsverbindlich. Offensichtliche und/oder nachvollziehbare Irrtümer sind vorbehalten.

Alle Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AN firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der schriftlichen Vereinbarung angegebenen Umfang. Allfällige Erklärungen von Mitarbeitern des AN bzw. Von ihm sonst beschäftigten Dritte sind für den AN nur verbindlich, wenn sie von einem vertretungsbefugten Organ des AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

Pflichten des AG

Der AG verpflichtet sich, die organisatorischen Randbedingungen im Sinne der effizienten Erfüllung und des raschen Fortgangs des Auftragsgegenstandsbestmöglich zu gestalten.

Der AG verpflichtet sich, den AN stets von allen Umständen und Vorgängen, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind oder sein könnten in Kenntnis zu setzen, insbesondere umfassend übervorher durchgeführte und/oder laufende Beratungs- und Dienstleistungen – auch auf anderen Fachgebieten.

Der AG stellt sicher, dass dem AN auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung der vertraglichen Leistung notwendigen Informationen, z.B. Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die zur Vertragserfüllung notwendigen Ressourcen, z.B. Versorgungsstrom, Arbeitsplätze vor Ort, werden dem AN vom AG kostenlos für die notwendige Dauer zur Verfügung gestellt.

Der AG wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einen berechtigten, fachlich kompetenten Ansprechpartner benennen, der für alle Belange dem AN zur Verfügung steht und dessen Auskünfte im Rahmen der Vertragserfüllung für den AG bindend sind.

Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die gesetzlich vorgesehene und ggf. eingerichtete Arbeitnehmervertretung(Betriebsrat) bereits vor Beginn der Auftragstätigkeiten von diesen informiert werden.

Lieferkonditionen

Der AN ist bestrebt, die vereinbarten Fristen, Termine und Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Liefertermine können jedoch nur dann eingehaltenwerden, wenn der AG zu den vom AN angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nach kommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht vom AN zu vertreten und können nicht zum Verzug des AN führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG. Der AN ist stets berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Kann der AN und/oder seine Subauftragnehmer durch Streik, Naturereignisse, Krieg oder sonstige Fälle höherer Gewaltunseren Verpflichtungen nicht nachkommen, verlängern sich die vereinbarten Liefertermine entsprechend. Die auf Grund von höherer Gewalt verursachten Leistungen werden separat verrechnet. Dasselbe gilt für Leistungen, die außerhalb des Auftragsgegenstandes liegen. Lieferungen erfolgen EXW gemäß Incoterms 2010.

Entgelt/ Zahlungskonditionen

Der AN hat Anspruch auf Bezahlung des jeweils vereinbarten Entgeltes durch den AG. Der AN ist stets zu Teilabrechnungen berechtigt.

Der AN wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Der AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln und der AG erklärt sich mit der Zusendung von solchen Rechnungen ausdrücklich einverstanden.

Die Abrechnung der Entgelte erfolgt zeitbezogen nach tatsächlichem Aufwand zum aktuellen Stundensatz von EUR 140,- netto ohne Mehrwert- /Umsatzsteuer. Der AN behält sich das Recht vor, den Stundensatz zu ändern. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt eine halbe Stunde. Überstunden werden mit dem entsprechenden Zuschlag multipliziert. An Werktagen, d.h. i.d.R. Montag bis Freitag, von 06:00-08:00 und 17:00-20:00 Uhr, sowie an Samstagen von 08:00-12:00 wird mit dem Faktor 1,5 multipliziert; an Sonn- und Feiertagen, an Werktagen von 20:00-06:00, sowie an Samstagen von 12:00-24:00, bzw.00:00-08:00 wird mit dem Faktor 2,0 multipliziert. Der 24.12. und 31.12. gelten als Feiertag.

Im Einzelfall können auch pauschale Abgeltungen vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.

Das Zahlungsziel für Dienstleistungen beträgt 14Tage ab Rechnungsdatum netto spesenfrei, für Handelswaren Vorauskasse. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Einmonats- EURIBOR p.a., Mahnkosten von Euro 45,- pro erfolgter Mahnung, sowie die Übernahme aller weiteren eventuell anfallenden Inkassokosten als vereinbart. Weiteres ist der AN bei Zahlungsverzug von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit, bzw. ist er berechtigt, nach freiem Ermessen Vorauszahlung für weitere Leistungen zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche durch den AN bleibt in all diesen Fällen  unberührt.

Sämtliche vom AN gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dessen Eigentum.

Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen auswelchem Grund auch immer zurückzuhalten und/oder gegendiese aufzurechnen.

Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen oder aufgrund einer berechtigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Entgelts für jene Leistungen, die der AN bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart, sodass der AG von dennoch nicht erbrachten Leistungen 70 Prozent zu bezahlen hat. Bereits vom AN getätigte Auslagen, z.B. für den Ankauf von Waren, werden auf keinen Fall, uzw. auch nicht teilweise in Abzug gebracht, sodass sie in die Kalkulation der pauschalen Abgeltung der nicht erbrachten Leistungen auch nicht einfließen.

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Entgelts vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der Verbraucherpreisindex 2005, der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbart wird, oder einen seine Stelletretender Index. Basis ist der Indexwert für den Monat des Vertragsabschlusses. Schwankungen der Indexzahlen nach unten sind unbeachtlich. Schwankungen der Indexzahlen nach oben bis einschließlich 5 Prozentpunkte bleiben unberücksichtigt. Beim ersten Überschreiten des Spielraumes nach oben ist jedoch ab einschließlich dieses Monats die gesamte Wertänderung in Anschlag zu bringen, wobei die erste außerhalb des Spielraumes gelegene Indexzahl die Basis sowohl für die Neufestsetzung des Entgeltes als auch des neuen Spielraumes zu bilden hat.

Reisekosten

Für Fahrtstrecken bei An- und Abreisereise verrechnet der AN folgenden Pauschalen, ausgehend vom Standort des AN

- Für Strecken bis 15 km oder einer Fahrzeit von mehr als 20 Minuten pro Richtung (vom Standort des AN zum AG und retour) wird eine Pauschale von EUR 70,- pro Vor-Ort-Einsatz berechnet.
- Ab einer Strecke von 15 km oder einer Fahrzeit von mehr als 20 Minuten pro Richtung (vom Standort des AN zum AG und retour) werden zusätzlich 100% des aktiven Stundensatzes sowie ein Kilometergeld von 0,92 €/km in Rechnung gestellt.

Sollte der AN von einem Standort des AG zu einem anderen Standort des AG fahren müssen, gilt die oben genannte Auflistung ausgehend vom Abfahrtsort.

Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung, sowohl aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei, welche dieser aufgrund der wechselseitigen Geschäftsbeziehung bekannt werden, als auch des Inhaltes jeglicher Vereinbarungen gegenüber sämtlichen Personen, welche nicht berufsrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind, insbesondere gegenüber direkten Mitbewerbern einer der Vertragsparteien und deren Arbeitnehmern. Im Zweifel gilt eine Information als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsende.

Wettbewerbs-/Zusammenarbeitsverbot

Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des letzten Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient(hat). Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungs- und Dienstleistungen beauftragen, die auch der AN anbietet. Insbesondere wird der AG weder vom AN zur Erbringung der Beratungs- und Dienstleitungen eingesetzte Mitarbeiter selbst noch über Dritte abwerben. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der AG dem AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, zu bezahlen, mindestens jedoch das Zwölffache des monatlichen Kollektivvertragsgehaltes eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden weder unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck verarbeitet noch bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder sonst genutzt. Diese, auf dem Datenschutzgesetz beruhende Verpflichtung, besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen von Aufträgen fort.

Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des österreichischen Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

Der AN verpflichtet sich und insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit, der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitung im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zur prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung personenbezogener Daten an den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen. Der AG hat den AN in allen Fällen schadlos zu halten, in welchen der AN von Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzgesetz in Anspruch genommen wird.

Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standortendes AN gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu beschaffen.

Mit Abschluss jedes Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten ausdiesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

Eigentum und Urheberrechte

Die Urheberrechte an den vom AN und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Beschreibungen, Bänder, Kartendecks, Listen, Programmdokumentationen, etc.) verbleiben beim AN. Sie dürfen vom AG ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden und auch nur für die Dauer des entsprechenden Vertrages. Der AG ist insofern nichtberechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des AN zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des AN – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt den AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

Gewährleistung/ Haftung

Der AN leistet Gewähr für mangelfreie Erfüllung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, unter der Maßgabe, dass der AN berechtigt ist, den Gewährleistungsbehelf frei zu wählen und stets der AG den Nachweis zu erbringen hat, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.

Der AN haftet dem AG grundsätzlich nur bei grob fahrlässigem bzw. vorsätzlichem Verhalten, usw. bis zu einer Höhe von 5% der bereits abgegoltenen Leistungen des AN des aktuellen Geschäftsjahres, maximal jedoch EUR 10.000, - (in Worten: Euro zehntausend). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Der AG hat jeweils den Beweis zur erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.

Schadenersatzansprüche des AG können nur innerhalb von sechs Monaten, ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis geltend gemacht werden.

Darüberhinausgehende Ansprüche, z.B. unmittelbare und/oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn u. dgl., sind ausgeschlossen.

Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall zunächst ausschließlich an diese Dritten halten.

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler durch den AN verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Service- und Reaktionszeiten

Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die regulären Arbeitszeiten des AN als Servicezeiten.

Reaktionszeiten sind in einem SLA (Service-Level-Agreement) bzw. Rahmenvertrag festzulegen.

Bei Urlaub oder Krankheit des AN werden wenn nicht anders festgelegt keine Dienstleistungen durch den AN erbracht.

Storno, Rückgabe und Umtausch von Waren

Ein Storno von Warenbestellungen ist nur dann möglich, wenn auch der Vorlieferant des AN ein Storno akzeptiert. Ist der Grund des Stornos nicht vom AN zu vertreten, wird eine Stornogebühr verrechnet. Voraussetzung für ein Storno und eine Rücknahme sind die ungeöffnete Originalverpackung, sowie dass es sich um keine kundenspezifischen Lizenzen und/oder Produktehandelt.

Referenzen

Der AG erklärt sich einverstanden, in der Werbung des AN, z.B. auf seinen Referenzlisten aufzuscheinen.

Schlussbestimmungen

Der AN ist berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, wobei die AGB in gleichem Umfang dann auch für diese gelten.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die unwirksame wird automatisch durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, ersetzt.

Änderungen des Vertrages und/oder der AGB bedürfen der Schriftform: ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen der deutschen Fassung der AGB und einer anderen Sprachfassung, geht die deutsche Fassung vor.

Auf sämtliche Verträge zwischen dem AG und dem AN, inkl. der AGB ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.

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